Statuten
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Statuten am 26. Mai 2011 sind gelb
hinterlegt.)
Statuten
vom 26. Mai 2011
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1.
Name, Sitz und Zweck
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Artikel 1
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Unter dem Namen,
Solarenergie Zürisee
Genossenschaft, besteht eine Genossenschaft im Sinne von
Art. 828 ff des schweizerischen Obligationenrechtes OR mit Sitz in
Küsnacht. Die Dauer der Genossenschaft ist unbeschränkt.
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Artikel 2
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Die Solarenergie
Küsnacht bezweckt für ihre Mitglieder und weitere
Interessierte:
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Die Errichtung von
Photovoltaik-Anlagen um Elektrizität zu erzeugen, die in das
öffentliche Netz eingespeist wird
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Diese kann dann
andernorts aus der Steckdose bezogen werden.
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Die Erstellung von
dezentralen Sonnenkollektoranlagen zur Erzeugung von Heizwärme und
Warmwasser.
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Die Aufklärung und
sachgerechte Information über die Sonnenenergienutzung in
Zusammenarbeit mit interessierten
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Stellen und Behörden.
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Die weitere Entwicklung,
sowie die Förderung der privaten, gewerblichen und industriellen
Anwendung der
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Sonnenenergie im Alltag
für Genossenschafter/innen und Drittpersonen.
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Die Genossenschaft
bezweckt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
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Daneben können noch
andere dem Sinn der Genossenschaft dienende Aufgaben übernommen
werden.

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2.
Mitgliedschaft
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Artikel 3
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Mitglied der
Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie
Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die Gewähr dafür
bieten, dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und
mindestens einen Anteilschein übernehmen.
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Beitrittsgesuche sind in
schriftlicher Form an den Genossenschaftsvorstand zu richten.
Gleichzeitig verpflichtet sich jede/r Genossenschafter/in mindestens
einen Anteilschein zu zeichnen.
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Personen,
die sich um die Förderung der Genossenschaft besonders verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche
sind sie von der Beitragspficht befreit.
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Artikel 4
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Die vom Präsidenten und
einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anteilscheine
bilden den Ausweis über die Mitgliedschaft.
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Die Anteilscheine dürfen
erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung
geleistet worden ist.
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Die Persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für
Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen und
das Anteilscheinkapital.
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Artikel 5
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Die ausgetretenen
Genossenschafter besitzen einen Anspruch auf eine zinslose
Rückzahlung ihrer Einlage, dagegen steht ihnen kein Recht am
übrigen Genossenschaftsvermögen zu.
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Die Rückzahlung kann in
3 Raten erfolgen und nach Ermessen des Vorstandes auf 3 Jahre
hinausgeschoben werden. Die Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert,
sofern nicht Verluste zu decken sind.
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Austretende
Genossenschafter können vom Vorstand zur Bezahlung einer
angemessenen Ablösesumme verpflichtet werden, sofern nach den
Umständen durch den Austritt ein erheblicher Schaden für die
Genossenschaft erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.
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Artikel 6
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Der Vorstand kann
Genossenschafter/innen aus wichtigen Gründen ausschliessen,
insbesondere bei
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a. wiederholten
Verstössen gegen die Interessen der Genossenschaft, ihre Statuten
oder Beschlüsse.
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b. nicht rechtzeitiger
Beitragsleistungen unter Vorbehalt von Art 867 OR.
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Der/m Ausgeschlossenen
steht ein Rekursrecht an der Generalversammlung zu. Der Rekurs ist
innert 10 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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Der Rekurs hat keine
aufschiebende Wirkung, sofern der Vorstand nicht etwas anderes
entscheidet.
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Die Generalversammlung
entscheidet darüber endgültig. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
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Artikel 7
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Mit dem Tod eines
Genossenschafters erlischt die Mitgliedschaft.
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Auf schriftliches
Begehren muss die GV einen unter mehreren Erben in die
Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 3.
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Das Begehren muss innert
12 Monaten nach dem Tod des Genossenschafters dem Präsidenten
gestellt werden. Andernfalls fällt der Anteilschein der
Genossenschaft zu.
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Artikel 8
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Die Mitglieder sind
verpflichtet, den Vorschriften der Statuten und den von der GV und
des Vorstandes gefassten Beschlüsse Folge leisten.

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3.
Organe
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Artikel 9
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Die Organe der
Genossenschaft sind:
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a. Die
Generalversammlung (GV)
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b. Der
Genossenschaftsvorstand (GSV)
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c. Die Kontrollstelle
(KS)
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Die Organe der
Genossenschaft arbeiten ehrenamtlich und haben keinen Anspruch auf
Entschädigung, ausser ausgewiesenen Spesen und Barauslagen.
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A) DIE
GENERALVERSAMMLUNG
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Oberstes Organ der
Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschafter.
Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
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Festlegung und Änderung
der Statuten
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Wahl des Vorstandes und
der Kontrollstelle
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Abnahme der
Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes. Beschlussfassung über
die Verwendung des
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Reingewinnes und die
Verzinsung der Anteilscheine
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Entlastung des
Vorstandes
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Beschlussfassung über
die Aufnahme neuer Genossenschafter, über die generellen Projekte,
sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die
Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt
werden.
- Artikel 10
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Die ordentliche GV ist
durch den Vorstand innerhalb 6 Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres einzuberufen.
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Die GV wird mindestens
20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der
Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die
Jahresrechnung, bei Statutenänderung, der wesentliche Inhalt der
vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
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Anträge, die an der GV
behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage
vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte
Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
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Artikel 11
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Die Einberufung einer
ausserordentlichen GV kann durch den Vorstand und gegebenenfalls
durch die Kontrollstelle erfolgen.
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Die Einberufung durch
den Vorstand muss erfolgen, wenn der zwanzigste Teil der
Genossenschaft dies verlangt.
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Artikel
12
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Jeder
Genossenschafter hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine
Stimme. Er kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes
Mitglied oder durch einen handlungsfähigen, im gleichen Haushalt
lebenden Familienangehörigen vertreten lassen. Kein
Bevollmächtigter kann mehr als einen Genossenschafter vertreten.
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Im übrigen richten sich
Universalversammlung, Stimmrecht und Vertretung nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
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Artikel 13
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Soweit das Gesetz und
die Statuten nicht anders bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse
mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
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Bei Stimmengleichheit
entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte
Stimme der/des Präsidenten/in.
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Die Wahlen und
Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem
Viertel der anwesenden Genossenschafter geheime Abstimmung verlangt
wird. Bei der Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes
haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
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B. DER VORSTAND
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Artikel 14
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Zur Leitung der
Genossenschaft wählt die GV einen Vorstand von wenigsten 5
Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des
Vorstandes sind wieder wählbar und
von der Beitragspflicht befreit.
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Artikel
15
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In die Kompetenz des
Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder
Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.
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Die GV bestimmt den
Präsidenten und im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
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Beschlüsse werden mit
einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen.
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Bei Stimmengleichheit
gilt Art. 13 ABS. 2 dieser Statuten.
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Artikel 16
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Die rechtsverbindliche
Unterschrift namens der Genossenschaft führen der Präsident und
ein Mitglied des Vorstandes zu Zweien kollektiv.
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Die Bevollmächtigung
einer Einzelperson durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag
ist in schriftlicher Form zulässig.
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Im Rahmen der dem
Vorstand eingeräumten Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, zur
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen oder
besondere Fachpersonen beizuziehen. Diesen gewählten Personen
kommen beratende Stimmen zu.
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Artikel 17
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Der Vorstand versammelt
sich auf Einladung des/r Präsidenten/in so oft es die Geschäfte
erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle
das Begehren auf Einberufung stellt.
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C. DIE KONTROLLSTELLE
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Artikel
18
1.
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
2.
Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
a)
die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
b)
sämtliche Aktionäre zustimmen; und
c)
die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurch-
schnitt
hat.
3.
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder
Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der
Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision
und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die
Generalversammlung wird diesfalls bis zum Vorliegen des
Revisionsberichts über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über
die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der
Dividende, keinen Beschluss fassen.
4.
Die Generalversammlung wählt als interne Kontrollstelle 2 Prüfer
und 2 Stellvertreter für die Amtszeit von 3 Jahren. Diese geben nach
der prüferischen Durchsicht der Jahresrechnung eine Empfehlung
zuhanden der GV ab. (gilt nicht als Organ).

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4.
Finanzen
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Artikel 19
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Die Finanzierung der
Genossenschaft erfolgt durch:
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Anteilscheine (AS) von
CHF 100.--, 500.-- und 1000.--
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Unterstützungsscheine
von CHF 100.--, 500.-- und 1000.--
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Die Mitgliederbeiträge,
sofern Sie in der GV beschlossen werden, jedoch nicht höher als
50.- sFr pro Jahr.
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Allgemeine Spenden,
Schenkungen und Legate, Gönnerbeiträge
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Die erarbeiteten Mittel
und das Fremdkapital
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Das
Genossenschaftsvermögen
- An Stelle oder
teilweise an Stelle von Kapitaleinlagen können Genossenschafter
auch Sacheinlagen einlegen. Die GV muss darüber informiert werden.
Art. 833 Ziffer 2 und Art. 834 Absatz 2 OR vorbehalten.
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Unterstützunsscheine ab
CHF 500.-- berechtigen zu einem namentlichen Eintrag bei
einer der zu erstellenden Solaranlagen.
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Artikel 20
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Alle
Genossenschafter/innen beteiligen sich entsprechend ihrem
Anteilscheinkapital an der Energieproduktion der
Solargenossenschaft.
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Im Ausmass ihrer
finanziellen Beteiligung fördern sie die lokale Energieversorgung
und erhöhen so jeweils ihre Energieunabhängigkeit von
umweltbelastenden Energieträgern.
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Die detaillierten
Verhältnisse bezüglich lokaler Energieversorgung,
Energieunabhängigkeit und finanzieller Beteiligung kann in einem
Reglement näher definiert werden.
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Artikel 21
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Um alle voraussehbaren
Risiken und Gefahren für die Genossenschafter/innen zu vermeiden,
dürfen Baubeschlüsse erst erfolgen, nachdem mindestens 30% der
geplanten Investitionssumme durch Eigenkapital gedeckt ist oder
wenn die Rückzahlung eines Darlehens durch einen kostendeckenden
Stromabnahmevertrag sichergestellt ist.
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Angestrebt wird eine
höhere Eigenkapitaldeckung , um allen Genossenschafter/innen die
solare Energieerzeugung preiswerter zu gestalten.
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Artikel 22
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Der Reingewinn der
Genossenschaft wird verwendet:
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Zur Förderung und
teilweisen oder ganzen Finanzierung von Projekten im Bereich der
Sonnenenergie.
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Zur Speisung der
Reserve- und evtl. weiterer Fonds.
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Zur
Verzinsung des Anteilscheinkapital soweit dies zur Realverzinsung
(Energiebezug) möglich ist.
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Die
Verzinsung des Anteilscheinkapitales wird auf 6 % p.a. Beschränkt
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Allfällige
Auszahlung von Tantiemen wird ausgeschlossen.
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Zur
Erweiterung der PV-Anlage.
- Artikel
23
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Die
Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen
Grundsätzen im Sinne der obligationsrechtlichen Bestimmungen zu
erstellen.
Das
Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.

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5.
Übergangs- und Schlussbestimmung
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Artikel 24
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Im Rahmen der Statuten
kann die GV wichtige Generalversammlungsbeschlüsse (GVB) erlassen.
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Sofern solche Beschlüsse
ordnungsgemäss verabschiedet werden, gelten diese als integrierende
Bestandteile des Reglements für das sie erlassen wurden. Solche
Beschlüsse werden nummeriert und als solche bezeichnet.
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Artikel 25
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Publikationsorgan der
Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsblatt. Mitteilungen an
die Genossenschafter/innen erfolgen in schriftlicher Form.
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Artikel 26
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Zur Statutenänderung
bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung
anwesenden Genossenschafter/innen. Für die Auflösung und
Liquidation der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller
Genossenschafter/innen notwendig.
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Bei der Auflösung der
Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, danach
sind Anteilscheine zurückzuzahlen.
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Ein allfälliges
verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der GV, die es zur
Förderung einer dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden
gemeinnützigen Bestrebung zu verwenden hat.
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Die GV kann jederzeit
die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen.
Sofern die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom
Vorstand durchgeführt. Im übrigen gelten für die Auflösung und
Liquidation die Bestimmungen der Artikel 911 ff OR.
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Artikel 27
Diese Statuten wurden
durch die 13. ordenltiche Generalversammlung vom 26. Mai 2011
angenommen und treten gleichzeitig in Kraft. Sie ersetzen die
Gründungsstatuten vom 27. Juni 1997 und deren Änderungen vom 04.
November 1998, 16. März 2006 und 23. Mai 2007, 18. März 2009 und
20. Juni 2009.
Für die Genossenschaft
Solarenergie Zürisee
Andrea
Kretschmer
Die Protokollführerin
Eva Leutenegger
Die Präsidentin 
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Zuletzt geändert: 17.06.2011,
09:52:29